Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherheitskontrollgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 42/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 6Artikel 2, Paragraph 6
Text
Überprüfungen durch die IAEO
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Bei Überprüfungen, die auf Anordnung der IAEO gemäß den Bestimmungen des Sicherheitskontrollabkommens oder des Zusatzprotokolls durchgeführt werden, stehen den Inspektoren der IAEO im Rahmen ihres Prüfauftrags die in § 21 Abs. 2 beschriebenen Rechte zu, und der Eigentümer, Betriebsinhaber oder dessen Vertreter hat die in § 21 Abs. 6 beschriebenen Pflichten.Bei Überprüfungen, die auf Anordnung der IAEO gemäß den Bestimmungen des Sicherheitskontrollabkommens oder des Zusatzprotokolls durchgeführt werden, stehen den Inspektoren der IAEO im Rahmen ihres Prüfauftrags die in Paragraph 21, Absatz 2, beschriebenen Rechte zu, und der Eigentümer, Betriebsinhaber oder dessen Vertreter hat die in Paragraph 21, Absatz 6, beschriebenen Pflichten.
(2)Absatz 2,Die Überprüfungen gemäß Abs. 1 können folgende Orte betreffen:Die Überprüfungen gemäß Absatz eins, können folgende Orte betreffen:
Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 11, auch bereits vor der Fertigstellung und vor der Einbringung von Kernmaterial;Anlagen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11,, auch bereits vor der Fertigstellung und vor der Einbringung von Kernmaterial;
außer Betrieb genommene Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 13;außer Betrieb genommene Anlagen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13,;
stillgelegte Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 14;stillgelegte Anlagen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14,;
jeden Teil eines Standorts im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 15;jeden Teil eines Standorts im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 15,;
Orte gemäß § 5 Abs. 1, 4, 7 und 8;Orte gemäß Paragraph 5, Absatz eins, 4, 7 und 8;
andere Orte, die von der Behörde gemäß Art. 5 Abschnitt c des Zusatzprotokolls für die Entnahme ortsspezifischer Umweltproben bestimmt werden;andere Orte, die von der Behörde gemäß Artikel 5, Abschnitt c des Zusatzprotokolls für die Entnahme ortsspezifischer Umweltproben bestimmt werden;
andere als die in den Z 1 bis 7 genannten Orte, die von der Behörde gemäß Art. 9 des Zusatzprotokolls für die großräumige Entnahme von Umweltproben bestimmt werden;andere als die in den Ziffer eins bis 7 genannten Orte, die von der Behörde gemäß Artikel 9, des Zusatzprotokolls für die großräumige Entnahme von Umweltproben bestimmt werden;
andere als die in den Z 1 bis 8 genannten Orte, an denen der IAEO durch die Behörde Zugang gewährt wird oder an denen die IAEO auf Ersuchen der Behörde eine Überprüfung vornimmt.andere als die in den Ziffer eins bis 8 genannten Orte, an denen der IAEO durch die Behörde Zugang gewährt wird oder an denen die IAEO auf Ersuchen der Behörde eine Überprüfung vornimmt.
(3)Absatz 3,Die Behörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten einen Zugang im Sinne von Abs. 2 Z 9 gewähren oder um eine Überprüfung im Sinne von Abs. 2 Z 9 ersuchen, wenn dies zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Sicherheitskontrollabkommen oder dem Zusatzprotokoll erforderlich ist.Die Behörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten einen Zugang im Sinne von Absatz 2, Ziffer 9, gewähren oder um eine Überprüfung im Sinne von Absatz 2, Ziffer 9, ersuchen, wenn dies zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Sicherheitskontrollabkommen oder dem Zusatzprotokoll erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Die Überprüfungen gemäß Abs. 1 sind so durchzuführen, dass dabeiDie Überprüfungen gemäß Absatz eins, sind so durchzuführen, dass dabei
möglichst keine Störungen im ordentlichen Betriebsablauf auftreten;
die Wirtschaftlichkeit und Betriebssicherheit bei Anlagen oder Tätigkeiten im Rahmen der friedlichen Verwendung der Atomenergie nicht beeinträchtigt wird und
der Schutz für verwertbares technisches Wissen und sonstige Betriebsgeheimnisse sichergestellt ist.
(5)Absatz 5,Die Behörde hat bei den Überprüfungen gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Vorschriften des Sicherheitskontrollabkommens, des Zusatzprotokolls und dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Während der ganzen Dauer der Überprüfung durch die IAEO hat zumindest ein Vertreter der Behörde anwesend zu sein, bei Bedarf auch unter Heranziehung geeigneter Sachverständiger.Die Behörde hat bei den Überprüfungen gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Vorschriften des Sicherheitskontrollabkommens, des Zusatzprotokolls und dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Während der ganzen Dauer der Überprüfung durch die IAEO hat zumindest ein Vertreter der Behörde anwesend zu sein, bei Bedarf auch unter Heranziehung geeigneter Sachverständiger.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2016
Dokumentnummer
NOR40148340